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Art. 26 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Rechtspflege

Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
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Art. 26 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Rechtspflege

1. Gegen Verfügungen der Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, kann bei der Sicherheitsdirektion Beschwerde geführt werden.

2. Beschwerden gegen Verfügungen gemäss Artikel 13 Absatz 1 kommt keine aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes angeordnet wird.

3. Für das Verfahren und den Rechtsschutz gelten im Übrigen die Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG).

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