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CH-BE
Art. 25 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Ausführungsbestimmungen
Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen
Art. 25 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Ausführungsbestimmungen
1. Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes notwendigen Ausführungsbestimmungen.
2. Er kann im Bereich der Prostitution Bestimmungen über die Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene erlassen.
3. Er erlässt nähere Bestimmungen über
a) die Registerführungspflicht und den Inhalt des Registers,
b) die elektronische Datensammlung,
c) das elektronische Abrufverfahren,
d) die Berechtigungen der einzelnen Stellen,
e) die Informationssicherheit.