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Art. 24 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Datenaufbewahrung und -vernichtung

Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
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Art. 24 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Datenaufbewahrung und -vernichtung

1. Nicht mehr benötigte Daten sind spätestens nach zehn Jahren zu vernichten.

2. Besondere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben vorbehalten.

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