Art. 23 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Elektronisches Abrufverfahren
Art. 23 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Elektronisches Abrufverfahren
1. Die Bewilligungsbehörde kann die von ihr nach diesem Gesetz bearbeiteten Daten durch ein elektronisches Abrufverfahren den folgenden Stellen zugänglich machen
a) der Kantonspolizei,
b) der für den Bereich der Migration zuständigen Stelle der Sicherheitsdirektion,
c) den zum Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen der Gemeinden,
d) den Leistungserbringern gemäss SLG, die Aufgaben nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG ausführen.
2. Die zum Abruf berechtigten Stellen dürfen die Daten zur Erfüllung der jeweiligen ihnen von diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben verwenden. Der Zugriff ist örtlich und sachlich auf diejenigen Daten zu beschränken, die zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
3. Die Bewilligungsbehörde kann der kantonalen Steuerverwaltung zum Vollzug dieses Gesetzes bearbeitete Personendaten über Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie Angaben über die Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit nach Artikel 5 Absatz 1 bekannt geben und im elektronischen Abrufverfahren zugänglich machen, wenn die Daten für die kantonale Steuerverwaltung zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe erforderlich sind.
4. Besonders schützenswerte Personendaten dürfen im elektronischen Abrufverfahren nicht zugänglich gemacht werden.