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Art. 22 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - 3. Betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes

Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
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Art. 22 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · 3. Betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes

1. Die Behörden von Kanton und Gemeinden können der Bewilligungsbehörde unaufgefordert Informationen betreffend Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes zukommen lassen.

2. Die Behörden gemäss Artikel 18 sind zur Datenbekanntgabe verpflichtet.

3. Vorbehalten bleiben besondere gesetzliche Geheimhaltungspflichten.

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