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Art. 21 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - 2. Durch übrige Behörden

Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
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Art. 21 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · 2. Durch übrige Behörden

1. Die Bekanntgabe von Personendaten durch die übrigen für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden richten sich nach der Gesetzgebung über den Datenschutz.

2. Die übrigen für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Behörden dürfen untereinander im Einzelfall zum Vollzug dieses Gesetzes bearbeitete Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber bekannt geben, wenn die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind.

3. Sie dürfen zudem von sich aus im Einzelfall Personendaten einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten über Bewilligungsinhaberinnen und Bewilligungsinhaber sowie über Personen, welche die Prostitution ausüben, an Leistungserbringer gemäss SLG, die Aufgaben nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG ausführen, bekannt geben, wenn die Daten für die Empfängerin oder den Empfänger zur Erfüllung ihrer oder seiner gesetzlichen Aufgabe zwingend erforderlich sind.

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