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Art. 20 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Weitergabe von Informationen 1. Durch Leistungserbringer
Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
Art. 20 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Weitergabe von Informationen 1. Durch Leistungserbringer
1. Leistungserbringer gemäss SLG, die Aufgaben nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG ausführen, dürfen Daten bekannt geben, soweit das SLG dies vorsieht.
2. Die Befreiung der Leistungserbringer von der Anzeigepflicht an die Staatsanwaltschaft gemäss Artikel 48 Absatz 1 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ) richtet sich sinngemäss nach dem SLG.
3. Die Leistungserbringer sind zur Anzeige berechtigt, wenn sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit Wahrnehmungen machen, die den Verdacht auf eine Widerhandlung gegen Artikel 27 Absatz 2 begründen.