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Art. 2 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Prostitution
Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Prostitution
1. Unter Prostitution ist die Tätigkeit einer Person zu verstehen, die Handlungen sexueller Art für eine bestimmte oder unbestimmte Anzahl von Personen gegen Entgelt erbringt.
2. Die Vornahme von sexuellen Handlungen gegen Entgelt ist zulässig. Die Forderung auf Leistung der Handlung kann nicht abgetreten werden, wohl aber die Forderung auf Leistung der Entschädigung.
3. Die unselbständige Tätigkeit im Prostitutionsgewerbe ist im Rahmen des Bundesrechts zulässig.