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CH-BE
Art. 19 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Zusammenarbeit
Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
Art. 19 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Zusammenarbeit
1. Die zuständigen Behörden und Leistungserbringer gemäss SLG arbeiten zusammen, um eine einheitliche Umsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.
2. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck eine Kommission als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden einsetzen, der Aufgaben im Bereich der Evaluation übertragen werden können.
3. Er regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission durch Verordnung.