Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.90 PGGLEP CH-BE

Art. 19 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Zusammenarbeit

Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 19 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Zusammenarbeit

1. Die zuständigen Behörden und Leistungserbringer gemäss SLG arbeiten zusammen, um eine einheitliche Umsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.

2. Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck eine Kommission als beratendes Fachorgan des Kantons und der Gemeinden einsetzen, der Aufgaben im Bereich der Evaluation übertragen werden können.

3. Er regelt die Zusammensetzung und Arbeitsweise der Kommission durch Verordnung.

← Art. 18 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) Zweck Art. 20 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →