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Art. 18 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Zuständigkeiten

Zuständigkeiten, Zusammenarbeit und Datenschutz
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Art. 18 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Zuständigkeiten

1. Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbehörde gemäss diesem Gesetz.

2. Bewilligungsgesuche sind bei der zuständigen Stelle der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter.

3. Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes. Sie be-zeichnen eine für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz zustän-dige Stelle. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit der Kantonspolizei nach den Bestimmungen des Polizeigesetzes vom 8. Juni 1997 (PolG)[[5]].

4. Die Migrationsbehörden können für bestimmte Aufgaben beigezogen werden. Sie und die Kantonspolizei können eigenständig Kontrollen gemäss Artikel 12 durchführen.

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