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Art. 17 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Information der Personen, welche die Prostitution ausüben
Prävention und Information
Art. 17 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Information der Personen, welche die Prostitution ausüben
1. Die zuständigen Behörden und Leistungserbringer gemäss SLG sorgen dafür, dass die Personen, welche die Prostitution ausüben, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.