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Art. 17 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Information der Personen, welche die Prostitution ausüben

Prävention und Information
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Art. 17 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Information der Personen, welche die Prostitution ausüben

1. Die zuständigen Behörden und Leistungserbringer gemäss SLG sorgen dafür, dass die Personen, welche die Prostitution ausüben, ausreichend über ihre Rechte und Pflichten informiert werden.

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