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CH-BE
Art. 16 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Bereitstellung von Angeboten
Prävention und Information
Art. 16 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Bereitstellung von Angeboten
1. Die Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion stellt Angebote zur Prävention und zur gesundheitlichen und sozialen Betreuung für Personen bereit, die im Kanton die Prostitution ausüben.
2. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des SLG.