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Art. 15 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Gebühren
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 15 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Gebühren
1. Die Bewilligungsbehörde erhebt eine Gebühr für die Erteilung, die Verweigerung oder den Entzug der Bewilligung sowie für die Verwarnung.
2. Die Gemeinden können eine Gebühr von der um Bewilligung ersuchenden Person für die Prüfung gemäss Artikel 18 Absatz 2 sowie von der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber für ihre weiteren Dienstleistungen nach diesem Gesetz erheben. Für Kontrollen gemäss Artikel 12 Absatz 1 sind nur jährliche Pauschalgebühren zulässig.