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CH-BE
Art. 14 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Vorsorgliche Massnahme
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 14 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Vorsorgliche Massnahme
1. Die zuständigen Stellen der Gemeinden und die Kantonspolizei können die Ausübung der Tätigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a und b vorsorglich unterbinden, wenn Gefahr in Verzug ist oder Ruhe und Ordnung schwerwiegend gestört sind.
2. Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.
3. Sie hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 13. Die Aufhebung der Anordnung kann mit Auflagen und Bedingungen gemäss Artikel 7 Absatz 1 verbunden werden.