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Art. 13 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Entzug

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Art. 13 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Entzug

1. Die Bewilligung wird entzogen, wenn

a) die Inhaberin oder der Inhaber die von diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen auferlegten Pflichten nicht erfüllt,

b) eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist.

2. In leichten Fällen der Nichterfüllung von Pflichten gemäss Absatz 1 Buchstabe a kann an Stelle des Bewilligungsentzugs eine Verwarnung ausgesprochen werden.

3. Wird die Bewilligung gestützt auf Absatz 1 Buchstabe a oder auf Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe d entzogen, legt die Bewilligungsbehörde einen Zeitraum von einem bis fünf Jahren fest, während dem die Inhaberin oder der Inhaber kein neues Bewilligungsgesuch stellen kann. Die Frist beginnt an dem Tag zu laufen, an dem der Entzug vollstreckbar ist.

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