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CH-BE
Art. 12 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Kontrollen
Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten und Vermitteln von Kontakten
Art. 12 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Kontrollen
1. Die zuständigen Behörden gemäss Artikel 18 können, soweit es zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben notwendig ist, jederzeit
a) Kontrollen auf den Grundstücken und in den Räumlichkeiten durchführen, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
b) die Identität der sich darin befindenden Personen überprüfen,
c) die Register nach Artikel 10 Absatz 1 einsehen.
2. Die Kontrollen sind unter den zuständigen Behörden soweit wie möglich zu koordinieren.