Art. 11 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - 2. Weitere Pflichten
Art. 11 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · 2. Weitere Pflichten
1. Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber hat im Rahmen ihrer oder seiner Tätigkeit gemäss Artikel 5 Absatz 1
a) sicherzustellen, dass die Bedingungen für die Ausübung der Prostitution nicht den Vorschriften des Schweizerischen Strafgesetzbuchs widersprechen, insbesondere, dass alle Personen, welche die Prostitution ausüben, dies freiwillig und ohne Duldung irgendeiner Form von Zwang tun,
b) sicherzustellen, dass keine minderjährige Person die Prostitution ausübt,
c) sicherzustellen, dass die Räumlichkeiten den in der Gesetzgebung vorgesehenen Anforderungen für Sicherheit, Sauberkeit und Hygiene genügen,
d) sicherzustellen, dass Personen, die die Prostitution ausüben, ausländerrechtlich dazu berechtigt sind,
e) jeder übermässigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung vorzubeugen,
f) sicherzustellen, dass die Leistungserbringer gemäss dem Gesetz vom 9. März 2021 über die sozialen Leistungsangebote (SLG)[[4]](#enumeration_itemtext_content_fn_1878032_2_4_c), die Aufgaben nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe c SLG ausführen, jederzeit Zutritt zu den Räumlichkeiten haben, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind oder damit im Zusammenhang stehen,
g) sicherzustellen, dass die zuständigen Behörden gemäss Artikel 18 jederzeit Kontrollen gemäss Artikel 12 Absatz 1 durchführen können,
h) der Bewilligungsbehörde umgehend jede Änderung in den persönlichen Voraussetzungen gemäss Artikel 8 mitzuteilen,
i) bei einer Abwesenheit von mehr als einem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter zu bestimmen und deren oder dessen Personalien der Bewilligungsbehörde mitzuteilen, wobei sie oder er für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwortlich bleibt,
k) sicherzustellen, dass Personen, die die Prostitution ausüben, Zugang zu Informationen über Angebote nach Artikel 16 Absatz 1 haben.