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Art. 10 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers 1. Registerführung

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Art. 10 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Pflichten der Bewilligungsinhaberin oder des Bewilligungsinhabers 1. Registerführung

Die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber führt und aktualisiert ein Register über die Identität der Personen, die in ihrem oder seinem Verantwortungsbereich im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 die Prostitution ausüben.

Das Register hat zudem über das wirtschaftliche Verhältnis zwischen der Bewilligungsinhaberin oder dem Bewilligungsinhaber und der Person, welche die Prostitution ausübt, Auskunft zu geben.

Die im Register aufgeführten Daten müssen nach Beendigung der Tätigkeit zwei Jahre lang aufbewahrt werden. Anschliessend sind sie zu vernichten.

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