935.90
PGGLEP
CH-BE
Art. 1 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) - Zweck
Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gesetz über das Prostitutionsgewerbe (PGG) · Zweck
1. Dieses Gesetz soll
a. Personen, welche die Prostitution ausüben, vor Ausbeutung und Missbrauch, insbesondere der Einschränkung ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit, schützen und sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen im Prostitutionsgewerbe der Gesetzgebung entsprechen,
b. sicherstellen, dass präventive, soziale und gesundheitsfördernde Massnahmen umgesetzt werden,
c. die Bevölkerung vor mit der Prostitution einhergehenden störenden Begleiterscheinungen schützen.