935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 98 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Leistungsvereinbarungen im Bereich der wiederkehrenden Beiträge
Übergangsbestimmungen
Art. 98 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Leistungsvereinbarungen im Bereich der wiederkehrenden Beiträge
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leistungsvereinbarungen mit den Empfängerinnen und Empfängern von wiederkehrenden Beiträgen gemäss Artikel 48a LotG behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der Leistungsperiode.