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Art. 97 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Fristen für Beitragsgesuche

Übergangsbestimmungen
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Art. 97 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Fristen für Beitragsgesuche

1. Die erstmalige Eingabefrist im Lotteriefonds für Gesuche um Pro-Kopf-Beiträge endet am 30. Juni 2021.

2. Für Anschaffungen von Trachten, Uniformen und Instrumenten in der Beitragskategorie gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, die bis Ende 2020 getätigt wurden, können Gesuche bis 30. März 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach dem bisherigen Recht.

3. Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit, die über das Gütesiegel „Ehrenkodex der Schweizerischen Evangelischen Allianz“ verfügen, können Gesuche bis 28. Februar 2021 einreichen.

4. Gesuche um Beiträge für Lager von gemeinnützigen Jugendorganisationen im Sinne von Artikel 63 Absatz 1, die im Jahr 2020 stattgefunden haben, können bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach bisherigem Recht.

5. Verbände können bis 30. Juni 2021 ein Beitragsgesuch für die allgemeine Verbandsförderung gemäss Artikel 82 für das Jahr 2021 einreichen.

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