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Art. 94 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Anlage

Finanzrecht - Fondsbewirtschaftung
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Art. 94 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Anlage

1. Die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds werden bei der Finanzverwaltung angelegt.

2. Guthaben werden gemäss dem für den Kanton gültigen Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank verzinst.

3. Negativzinsen werden nicht verrechnet.

4. Weist ein Fonds einen negativen Saldo auf, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet.

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