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Art. 93 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Verwaltung

Finanzrecht - Fondsbewirtschaftung
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Art. 93 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Verwaltung

1. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verwaltet die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.

2. Die Verwaltungskosten werden dem Fonds belastet und im Rahmen der Jahresrechnung vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt.

3. Über die Mittel darf nur zu zweit verfügt werden. Die entsprechenden Bestimmungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV)[9] gelten sinngemäss.

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