935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 9 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Plansumme
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 9 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Plansumme
Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgesetzt.
Das Generalsekretariat berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.