935.520
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CH-BE
Art. 89 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Besondere Projekte zur Förderung des Sports
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Art. 89 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Besondere Projekte zur Förderung des Sports
1. Beiträge bis höchstens 500‘000 Franken pro Jahr können als Anschubfinanzierung für besondere Projekte zur Förderung des Sports gewährt werden, insbesondere im Breitensport, wenn sie einmalig und für den Kanton von erheblicher Bedeutung sind.
2. Für Vorhaben gemäss Absatz 1, die durch den Kanton geführt werden, gilt
a. Er trägt mindestens ein Drittel der Kosten,
b. es kann höchstens ein Projekt pro Jahr unterstützt werden.
3. Das Gesuch muss vor Inangriffnahme des Vorhabens beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingehen.