Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 88 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports

1. Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen des Breitensports ausgerichtet werden,

a) die ausschliesslich von kantonalbernischen Veranstalterinnen oder Veranstaltern organisiert werden und im Kanton stattfinden,

b) die interkantonal und zu mindestens 15 Prozent im Kanton durchgeführt werden.

2. Sie sind begrenzt auf 10‘000 Franken pro Veranstaltung und gesamthaft 300‘000 Franken pro Jahr.

3. Beiträge an Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind in Ergänzung zu Absatz 2 anteilsmässig nach Massgabe des Umfangs der Durchführung im Kanton auszurichten.

← Art. 87 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 89 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →