935.520
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CH-BE
Art. 88 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Art. 88 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports
1. Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen des Breitensports ausgerichtet werden,
a) die ausschliesslich von kantonalbernischen Veranstalterinnen oder Veranstaltern organisiert werden und im Kanton stattfinden,
b) die interkantonal und zu mindestens 15 Prozent im Kanton durchgeführt werden.
2. Sie sind begrenzt auf 10‘000 Franken pro Veranstaltung und gesamthaft 300‘000 Franken pro Jahr.
3. Beiträge an Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind in Ergänzung zu Absatz 2 anteilsmässig nach Massgabe des Umfangs der Durchführung im Kanton auszurichten.