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Art. 87 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
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Art. 87 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe

1. Gesuche sind spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Durchführung mit den erforderlichen und definitiven Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.

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