935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 87 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Art. 87 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe
1. Gesuche sind spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Durchführung mit den erforderlichen und definitiven Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen.