935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 86 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Höhe der Beiträge für Sportwettkämpfe
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Art. 86 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Höhe der Beiträge für Sportwettkämpfe
1. Beiträge setzen sich zusammen aus
a) zwei Franken pro teilnehmender Sportlerin oder teilnehmendem Sportler,
b) 20 Prozent der anrechenbaren Wettkampfkosten.
2. Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten
a) Preisgelder,
b) Ausgaben im Bereich VIP und Sponsoren.
3. Pro Sportwettkampf werden höchstens 10’000 Franken ausgerichtet.
4. Im Berner Jura
a) gelten die Beträge gemäss Absatz 1 für den Bernjurassischen Rat als Richtlinie,
b) legt der Bernjurassische Rat die Beträge in einem Reglement fest, das dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.