935.520
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CH-BE
Art. 85 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Voraussetzungen für Beiträge für Sportwettkämpfe
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Übrige Sportförderung
Art. 85 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Voraussetzungen für Beiträge für Sportwettkämpfe
1. Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von Sportwettkämpfen im Kanton, die durch kantonalbernische Veranstalterinnen und Veranstalter durchgeführt werden
a) im Kanton,
b) in anderen Kantonen für Berner Sportlerinnen und Sportler.
2. Sportwettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstalterinnen und Veranstaltern im Kanton durchgeführt werden, können nach Massgabe der Teilnahme von Berner Vereinen sowie von Sportlerinnen und Sportlern zum hälftigen Ansatz unterstützt werden. Der Anteil der Berner Vereine sowie Sportlerinnen und Sportler hat mindestens 25 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl auszumachen.