935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 83 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Vereins- und Verbandsförderung
Art. 83 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen
Beiträge können gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportlerinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an Europameisterschaften oder an Europacups.
Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale oder internationale Qualifikation.
Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten bis höchstens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampftage mit einem Tagessatz von 40 Franken pro Sportlerin oder Sportler.