935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 82 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Allgemeine Verbandsförderung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Vereins- und Verbandsförderung
Art. 82 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Allgemeine Verbandsförderung
1. Verbandsbeiträge können ausgerichtet werden an
a kantonalbernische Verbände als Unterstützung für ihre Leistung zugunsten der Berner Sportvereine und deren Mitglieder,
b anteilsmässig an interkantonale Verbände, sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedsvereine Sitz im Kanton haben.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Verband gestützt auf objektive Kriterien für eine zu bestimmende Dauer fest.
3. Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.