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Art. 81 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Kurswesen

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Vereins- und Verbandsförderung
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Art. 81 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Kurswesen

1. Beiträge an das Kurswesen können nach dem vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgelegten Beitragssatz für Aus- und Weiterbildungen für Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre gewährt werden, die kantonale oder interkantonale Sportverbände ausschreiben, organisieren und abrechnen.

2. Pro Tag können höchstens acht Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton.

3. Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.

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