935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 81 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Kurswesen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Vereins- und Verbandsförderung
Art. 81 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Kurswesen
1. Beiträge an das Kurswesen können nach dem vom Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion festgelegten Beitragssatz für Aus- und Weiterbildungen für Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre gewährt werden, die kantonale oder interkantonale Sportverbände ausschreiben, organisieren und abrechnen.
2. Pro Tag können höchstens acht Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton.
3. Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Franken eingesetzt werden.