Art. 80 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Nachwuchs-Leistungssport
Art. 80 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Nachwuchs-Leistungssport
1. Für Nachwuchsförderbeiträge im Leistungssport können für die Unterstützung von Kadernachwuchs oder Talenten zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton pro Kalenderjahr höchstens vier Millionen Franken gewährt werden.
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Die Beiträge können höchstens 75 Prozent der Gesamtausgaben der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Nachwuchsförderung ausmachen.
2. Beitragsberechtigt sind
a kantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs,
b interkantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs mit Wohnsitz im Kanton,
c gemeinnützige Trägerschaften mit Sitz im Kanton von regionalen Leistungszentren und Stützpunkten im Kanton.
3. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion
a stuft nach Eingang der Gesuche per Stichtag die gesuchstellenden Verbände gestützt auf objektive Kriterien ein,
b bestimmt einen pauschalen Grundbeitrag und gestützt auf die Einstufung gemäss Buchstabe a einen variablen Teil,
c legt den Beitrag für eine zu bestimmende Dauer fest.