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Art. 8 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuch

Kleinspiele - Kleinlotterien
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Art. 8 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuch

1. Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden.

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