935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 8 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Gesuch
Kleinspiele - Kleinlotterien
Art. 8 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Gesuch
1. Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens drei Monate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden.