935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 79 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Nachwuchs-Breitensport
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Vereins- und Verbandsförderung
Art. 79 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Nachwuchs-Breitensport
1. Beitragsberechtigt sind ausschliesslich kantonalbernische Sportvereine, die Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport für sportliche Aktivitäten von Jugendlichen zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton einsetzen.
2. Für Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport können pro Kalenderjahr höchstens zwei Millionen Franken gewährt werden, davon
a) mindestens 1,5 Millionen Franken als Pro-Kopf-Beiträge,
b) höchstens 500‘000 Franken als zusätzliche Vereinsbeiträge.
3. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Beiträge pro Kopf bis höchstens 50 Franken fest.