Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 77 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Höhe

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Sportmaterial
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 77 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Höhe

1. Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden.

2. Es werden keine Beiträge unter 100 Franken ausgerichtet.

← Art. 76 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 78 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →