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Art. 76 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsberechtigung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Sportmaterial
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Art. 76 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsberechtigung

1. Beitragsberechtigt sind das übliche, unpersönliche, der Ausübung der Sportart dienliche Sportmaterial sowie dessen Bestandteile.

2. Für persönliches Material und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge gewährt.

3. Das Generalsekretariat führt eine Liste des beitragsberechtigten Sportmaterials und macht sie öffentlich zugänglich.

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