935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 75 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Sportmaterial
Art. 75 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze
1. Beiträge können für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden gewährt werden.
2. Gemeinden haben das Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.