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Art. 75 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Sportmaterial
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Art. 75 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze

1. Beiträge können für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von kantonalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden gewährt werden.

2. Gemeinden haben das Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

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