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Art. 74 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beiträge für grosse Unterhaltsgeräte

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
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Art. 74 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beiträge für grosse Unterhaltsgeräte

1. Beiträge an die Anschaffung grosser Unterhaltsgeräte, die eine für die Sportausübung spezifische und zwingend notwendige Vorarbeit leisten, können in der Höhe von bis zu zehn Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens 10‘000 Franken ausgerichtet werden.

2. Die beitragsberechtigten Unterhaltsgeräte sind Eisaufbereitungsmaschinen und Loipenspurgeräte.

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