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Art. 73 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsbemessung und Kontingentierung der Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
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Art. 73 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsbemessung und Kontingentierung der Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b

1. Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten für die Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b berechnen sich nach der im Anhang 2 aufgeführten Formel.

2. Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge jährlich aufgrund der Einnahmen des Sportfonds festlegen.

3. Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 2 gewährt.

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