935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 72 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Öffentliche Zugänglichkeit und Umfang der Unterstützung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Art. 72 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Öffentliche Zugänglichkeit und Umfang der Unterstützung
1. Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unentgeltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
2. Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden, regelmässigen Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden.
3. Anrechenbar sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten- und Sportanlageteilen entstehen.