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935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 71 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsberechtigung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
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Art. 71 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsberechtigung

1. Beiträge können gewährt werden für

a) den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Kanton,

b) mobile Sportanlagen,

c) grosse Unterhaltsgeräte.

2. Gemeinden sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a und b beitragsberechtigt.

3. Kantonale Organisationseinheiten sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt.

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