935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 71 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsberechtigung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen
Art. 71 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsberechtigung
1. Beiträge können gewährt werden für
a) den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Kanton,
b) mobile Sportanlagen,
c) grosse Unterhaltsgeräte.
2. Gemeinden sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a und b beitragsberechtigt.
3. Kantonale Organisationseinheiten sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe b beitragsberechtigt.