Art. 70 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsberechtigung
Art. 70 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsberechtigung
1. Beiträge können unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 ff. KGSG gewährt werden an
a) kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton sowie an deren Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton,
b) weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport im Kanton unterstützen,
c) interkantonale Sportverbände, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
d) Gemeinden im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
e) kantonale Organisationseinheiten, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht,
f) ausserkantonale Veranstalterinnen und Veranstalter von im Kanton durchgeführten Sportwettkämpfen.