Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 69 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Zweckbestimmung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds - Grundsätze
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 69 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Zweckbestimmung

1. Die Mittel des Sportfonds dienen in den Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 44 Absatz 1 KGSG der Förderung

a) schwergewichtig des Breitensports,

b) des Nachwuchs-Leistungssports,

c) von gemeinnützigen Vorhaben, die möglichst unmittelbar der Sportausübung dienen.

2. Gefördert wird der Sport als eine unmittelbare und sportartbestimmende körperlich-motorische Handlung.

3. Von Beiträgen ausgeschlossen sind insbesondere

a) kommerzielle Veranstaltungen,

b) der Profi-Sport,

c)* von Motorantrieben abhängige Sportarten, mit Ausnahme des Segelfliegens,

d) Extrem- und Risikosportarten,

e)* Denksportarten, mit Ausnahme des Schachs,

f) E-Sport,

g) Tiersportarten, bei welchen primär das Tier im Fokus steht,

h) wissenschaftliche Publikationen, Kongresse und Vergleichbares zum Thema Sport,

i) sportliche Aktivitäten, die von staatlichen Organisationen organisiert werden.

← Art. 68 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 70 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →