Art. 69 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Zweckbestimmung
Art. 69 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Zweckbestimmung
1. Die Mittel des Sportfonds dienen in den Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 44 Absatz 1 KGSG der Förderung
a) schwergewichtig des Breitensports,
b) des Nachwuchs-Leistungssports,
c) von gemeinnützigen Vorhaben, die möglichst unmittelbar der Sportausübung dienen.
2. Gefördert wird der Sport als eine unmittelbare und sportartbestimmende körperlich-motorische Handlung.
3. Von Beiträgen ausgeschlossen sind insbesondere
a) kommerzielle Veranstaltungen,
b) der Profi-Sport,
c)* von Motorantrieben abhängige Sportarten, mit Ausnahme des Segelfliegens,
d) Extrem- und Risikosportarten,
e)* Denksportarten, mit Ausnahme des Schachs,
f) E-Sport,
g) Tiersportarten, bei welchen primär das Tier im Fokus steht,
h) wissenschaftliche Publikationen, Kongresse und Vergleichbares zum Thema Sport,
i) sportliche Aktivitäten, die von staatlichen Organisationen organisiert werden.