935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 68 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Öffentliche Zugänglichkeit
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern
Art. 68 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Öffentliche Zugänglichkeit
1. Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern ist hinreichend gewährleistet, wenn sie an mindestens 24 Tagen pro Jahr von einer grundsätzlich unbeschränkten Anzahl von Personen, frei oder gegen ein angemessenes Entgelt besucht werden können.