935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 67 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Finanzielle Notwendigkeit
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern
Art. 67 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Finanzielle Notwendigkeit
Eine finanzielle Notwendigkeit im Sinne von Artikel 62 KGSG besteht nicht, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen.