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935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 67 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Finanzielle Notwendigkeit

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern
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Art. 67 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Finanzielle Notwendigkeit

Eine finanzielle Notwendigkeit im Sinne von Artikel 62 KGSG besteht nicht, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen.

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