935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 66 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Herausragende Bedeutung
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern
Art. 66 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Herausragende Bedeutung
1. Die herausragende Bedeutung der Baudenkmäler bemisst sich ergänzend zu den Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG
a in geschichtlicher Hinsicht im grundsätzlich nicht auf einzelne Personen bezogenen Charakter,
b in baulicher Hinsicht namentlich in der dem Objekt zukommenden architekturhistorischen Bedeutung innerhalb einer Stilepoche,
c im Quervergleich mit den bernischen Objekten des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler Bedeutung derselben Baugattung,
d in der besonderen Wahrnehmung im Orts- oder Landschaftsbild.
2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion hört die kantonale Denkmalpflege bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG und Absatz 1 Buchstabe a bis d an.