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935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 66 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Herausragende Bedeutung

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern
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Art. 66 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Herausragende Bedeutung

1. Die herausragende Bedeutung der Baudenkmäler bemisst sich ergänzend zu den Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG

a in geschichtlicher Hinsicht im grundsätzlich nicht auf einzelne Personen bezogenen Charakter,

b in baulicher Hinsicht namentlich in der dem Objekt zukommenden architekturhistorischen Bedeutung innerhalb einer Stilepoche,

c im Quervergleich mit den bernischen Objekten des Schweizerischen Inventars der Kulturgüter von nationaler Bedeutung derselben Baugattung,

d in der besonderen Wahrnehmung im Orts- oder Landschaftsbild.

2. Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion hört die kantonale Denkmalpflege bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG und Absatz 1 Buchstabe a bis d an.

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