935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 65 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsgrenze
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton
Art. 65 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsgrenze
Für diesen Zuwendungsbereich stehen jährlich höchstens zwei Millionen Franken zur Verfügung.