Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
935.520 KGSVOCJAROCGA CH-BE

Art. 65 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Beitragsgrenze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (103 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 65 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Beitragsgrenze

Für diesen Zuwendungsbereich stehen jährlich höchstens zwei Millionen Franken zur Verfügung.

← Art. 64 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) Gegenstand Art. 66 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →