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Art. 64 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Grundsätze

Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton
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Art. 64 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Grundsätze

1. Beiträge können gewährt werden an einzelne gemeinnützige Vorhaben

a) mit interkantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung,

b) mit einem bedeutenden volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton.

2. Der Kanton hat sich mindestens mit dem gleichen Beitrag aus ordentlichen Staatsmitteln zu beteiligen.

3. Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge an

a) Veranstaltungen,

b) Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich,

c) Vorhaben, bei denen der Kanton organisatorisch die Hauptverantwortung trägt.

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