935.520
KGSVOCJAROCGA
CH-BE
Art. 63 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) - Pro-Kopf-Beiträge an Jugendorganisationen
Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds - Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds - Gesellschaft
Art. 63 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) · Pro-Kopf-Beiträge an Jugendorganisationen
1. Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken können für jugendliche Mitglieder im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton an aktive Jugendvereine und -verbände gewährt werden, die
a) kantonal organisiert sind,
b) grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offenstehen,
c) Tätigkeiten von Pfadfinderinnen und Pfadfindern oder Vergleichbares anbieten,
d) ein Jahresprogramm aufweisen,
e) nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.
2. Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 500‘000 Franken zur Verfügung.
3. Gesuche sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge festlegt.